Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

Präambel

Im Sinne unseres Mottos: "Einer Trage des anderen Last" möchten wir innerhalb unserer Mitglieder und auch außerhalb für mehr Solidarität werben. Solidarität beschränkt sich nicht nur auf punk­tuelle akute Probleme, sondern umfasst als übergreifender Wert alle gesellschaftlichen Bereiche. Solidarität in diesem Sinne ist als Hilfe zur Selbsthilfe und als ehrenamtliches Engagement zu ver­stehen; wir wollen im Rahmen unserer Möglichkeiten zu einem besseren gesellschaftlichen Mit­einander beitragen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Sozialwerk beim DLR e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln (c/o DLR, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., Linder Höhe, 51147 Köln). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter 43 VR 13856 eingetragen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Das Sozialwerk beim DLR e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Jugendhilfe und
- die Förderung des Wohlfahrtwesens.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Mitwirkung am gesellschaftlichen Bildungsauftrag,
- Unterstützung von kulturellen und sozialen Angeboten,
- Hilfestellung und individuelle Beratung bei unverschuldeten sozialen Härtefällen,
- Unterstützung hilfsbedürftiger, insbesondere kranker und behinderter Personen,
- Unterstützung karitativer und sozialer Einrichtungen,
- Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Erwachsenen- und Familien­erholung,
- Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit.

(4) Der Verein kann auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig wer­den und Mittel für seine satzungsgemäßen Zwecke beschaffen und im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 6 Erwerb deer Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über den Aufnahme­antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(3) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Be­werber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen zudem durch Tod und bei juristischen Personen zudem mit ihrer Vollbeendigung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren trotz zweifacher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten beglichen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich mit einer schriftlichen Begründung mit­zuteilen.

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich und begründet binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über den Aus­schluss an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Während der Dauer des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(5) Der Ausschluss wird rechtswirksam, wenn die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands bestätigt.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitglieds­beiträgen bzw. auf Anteile am Vereinsvermögen.
 

§ 8 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und gegebenenfalls von der Mitgliederversamm­lung zu beschließende Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abge­gebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und werden im Wege eines Abbuchungs­auftrages eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Kontoänderungen unverzüglich anzu­zeigen, widrigenfalls werden ihnen etwaige Gebühren belastet.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Genehmigung des Haushaltsplans.

(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder zwei Vorstands­mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl unter Einhal­tung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tages­ordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

(5) Jedes Mitglied kann mit dreiwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit mindestens zweiwöchiger Frist mitzuteilen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auf­lösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder­versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung be­schlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitglieder­versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

(8) Zu Beginn der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können abweichend von Absatz 10 nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung ist diesbezüglich nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver­sammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(13) Die Mitgliederversammlung kann unter Einsatz von Kommunikations- und Telekommunikations­techniken (bspw. online oder Video) durchgeführt werden.
 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Auf­gaben:
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins,
- Erstellung von Jahresplan- und -bericht,
- Aufstellung der Konzeption des Vereins und Erarbeitung des Aktionsprogramms,
- Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung,
- Vergabe einmaliger Beihilfen und Zuschüsse an hilfsbedürftige Mitglieder,
- Einrichtung und Betrieb von Verkaufsstellen in den einzelnen DLR Standorten,
- Festlegung des Jahresaktionsprogrammes,
- Festlegung der Verfahren für die Vergabe von Beihilfen und Darlehen,
- Beschluss von Maßnahmen der Nachwuchsförderung und Festsetzung der entsprechenden Zuwendung.

(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 7 Mitgliedern.

(3) Der Verein wird durch je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einzel­nen Vorstandsmitgliedern Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 des Handelsgesetz­buches erteilen und diese ermächtigen, den Verein im Rahmen seines Aufgabenbereiches zu vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die einzelnen Vorstandsämter werden personenbezogen zur Wahl ge­stellt.

(5) Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wieder­wahl ist zulässig.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen/eine Nachfolger/in bestimmen.

(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein erstattet.

(10) Vorstandssitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(11) Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gege­ben.

(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere
- die Geschäftsverteilung,
- die Einberufung der Vorstandssitzungen,
- die Vertretungsregelungen und
- die Rechenschafts- und Berichtspflichten der einzelnen Ressortverantwortlichen.

(13) Der Vorstand kann weitere Personen in den sogenannten "Erweiterten Vorstand" berufen. Die in den Erweiterten Vorstand berufenen Personen führen den Titel "Mitglied des Erweiterten Vorstandes". Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB, d.h. sie sind nicht vertretungsberechtigt und tragen nicht die vereinsrechtlichen Pflichten der originären Vorstandsmitglieder.
 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DLR - Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Linder Höhe, 51147 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

51147 Köln, den 29. August 2012.

Sozialwerk beim DLR e.V. | info@sozialwerk-beim-dlr.de